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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Raiffeisen-NetWorld GmbH, Fürstendiek 6, 48291 Telgte („RNW“)

Hinweis: Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) finden diese AGB keine Anwendung. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Kunden über gleichartige Services, ohne dass RNW erneut darauf hinweisen muss; dies gilt nicht, soweit später abweichende AGB oder Produktspezifika vereinbart werden.

1  Geltungsbereich; Verhältnis zu Produktbedingungen

1.1 Diese AGB regeln die Nutzung der digitalen Dienste, Plattformen und Software-as-a-Service-Leistungen (SaaS) sowie der weiteren Software-Entwicklungsleistungen der RNW, u. a. für Portale, Marktplätze, APIs sowie Support- und Beratungsleistungen (zusammen „Services").

1.2 Zusätzlich zu diesen AGB gelten ggf. produktspezifische Nutzungsbedingungen (z. B. für akoro, myfarmvis oder weitere Produkte/Module), einschließlich dazugehöriger Service Level Agreements (SLA), Preis- und Entgeltregelungen, Leistungsbeschreibungen, Datenverarbeitungsanlagen (AVV/TOM) sowie Schnittstellen-/Systemvoraussetzungen (zusammen „Produktspezifika"). Bei Widersprüchen gehen die Produktspezifika vor.

1.3 Für Beratungsleistungen (stundenbasiert oder als Paket/Modul) gelten zusätzlich die Beratungsbedingungen der RNW in der jeweils aktuellen Fassung. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Beratungsbedingungen gehen die Beratungsbedingungen vor; individuelle Abreden gehen beiden vor (§ 305b BGB).

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn RNW ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

1.5 Änderung dieser AGB. RNW ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Dauerschuldverhältnisse zu ändern, sofern (i) nur nicht wesentliche Vertragspflichten betroffen sind oder (ii) die Änderung zur Umsetzung geänderter gesetzlicher bzw. regulatorischer Anforderungen (z. B. Sicherheits-/Compliance-Vorgaben, DSA/DSGVO-Anpassungen) oder zur Beseitigung von Sicherheits-/IT-Risikopotenzialen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. RNW teilt Änderungen mindestens vier (4) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit; die Mitteilung enthält Beispiele für den Anpassungsbedarf. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gilt seine Zustimmung als erteilt. Auf das Widerspruchsrecht und die Zustimmungsfiktion weist RNW gesondert hin. Lehnt der Kunde Änderungen ab, gelten die bisherigen AGB fort; RNW kann den von den Änderungen betroffenen Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten kündigen, sofern die Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen für RNW unzumutbar ist. Zwingende gesetzliche Anpassungen kann RNW – soweit zeitlich erforderlich – auch mit kürzerer Frist vornehmen; in diesem Fall informiert RNW den Kunden unverzüglich über Inhalt und Gründe der Änderungen. (Kein Anwendungsfall für Änderungen, die wesentliche Vertragspflichten oder das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Kunden verschieben – hierfür gilt § 3.)

2  Vertragsschluss; Registrierung; Nutzerkonto

2.1 Der Vertrag über die Nutzung der Services kommt durch Bestellung des Kunden und Annahme durch RNW (z. B. durch Auftragsbestätigung, Freischaltung des Zugangs oder Beginn der Leistung) zustande.

2.2 Für bestimmte Services ist eine Registrierung erforderlich. Der Kunde hat bei der Registrierung vollständige und zutreffende Angaben zu machen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

2.3 Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und gegen Zugriff Dritter zu sichern. Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzer die Services nur im vertraglich zulässigen Umfang verwenden.

2.4 RNW ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer) mit der Leistungserbringung zu betrauen. RNW bleibt für deren Leistungen verantwortlich wie für eigenes Handeln. Sofern und soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, werden Subauftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO eingebunden; wesentliche Änderungen an der Liste der Subauftragsverarbeiter teilt RNW dem Kunden vorab über das Kundenportal oder in Textform mit, soweit dies rechtlich und tatsächlich erforderlich und möglich ist.

2.5 Account-Sharing ist unzulässig; personenbezogene Nutzerzugänge sind individuell zuzuordnen. Sicherheitsvorfälle, die die Services oder Zugangsdaten betreffen (z. B. Phishing/Leak), sind RNW unverzüglich in Textform zu melden. RNW kann bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen nach vorheriger Ankündigung Zugänge vorläufig sperren (vgl. § 12.3), soweit und solange dies erforderlich ist.

2.6 Leistungsbeschreibungen, Darstellungen, Mockups und Beispiele sind keine Garantien oder Beschaffenheitsgarantien, sofern sie nicht ausdrücklich als solche in Textform zugesagt werden.

3  Leistungsumfang; Servicelevels; Leistungsänderungen

3.1 Art und Umfang der Services ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und ggf. Service Level Agreements (SLA).

3.2 RNW ist berechtigt, die Services weiterzuentwickeln und zu ändern, soweit 

  1. (a)die Änderung für den Kunden zumutbar ist, oder
  2. (b)sie erforderlich ist, um rechtliche oder sicherheitsrelevante Anforderungen umzusetzen, oder
  3. (c)nur unwesentliche Funktionalitäten betrifft.

RNW informiert den Kunden über wesentliche Änderungen mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen in Textform. Bei wesentlichen, für den Kunden nachteiligen Änderungen hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt, soweit wesentliche Funktionen und Prozesse nicht länger angeboten werden; hierauf weist RNW in der Änderungsmitteilung hin. Kein Sonderkündigungsrecht besteht bei rein oberflächlichen Änderungen (z. B. UI/Design) ohne Funktionsverlust oder nachteilige Auswirkungen auf die Nutzung. 

3.3 Produktspezifische Eskalations-/Abstimmungsverfahren (z. B. besondere Zustimmungsvorbehalte) ergeben sich aus den jeweiligen Produktspezifischen Nutzungsbedingungen.

3.4 Sofern für einzelne Services SLA (z. B. Verfügbarkeit, Reaktions-/Wiederherstellungszeiten) oder Wartungsfenster vorgesehen sind, ergeben sich deren Parameter aus den jeweiligen Produktspezifika. RNW führt planbare Wartungen nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durch.

3.5 Inhalt, Umfang, Durchführung (insb. remote) und Qualifikationserfordernisse von Beratungen ergeben sich vorrangig aus Beratungsbedingungen und Angebot/Leistungsbeschreibung. Soweit nicht ausdrücklich als Werkleistung vereinbart, handelt es sich um Dienstleistungen i. S. v. § 611 BGB; § 8 (Abnahme) gilt dann nicht.

3.6 RNW darf Teilfreischaltungen/Teilleistungen erbringen, soweit dem Kunden zumutbar; hierdurch verlängern sich Abnahme-/Prüffristen nur hinsichtlich des betroffenen Teils.

4  Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde wird sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Freigaben und Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und in fachlich geeigneter Weise erbringen.

4.2 Der Kunde ist für die Sicherung seiner Inhalte und Daten verantwortlich. Sofern nichts Abweichendes vereinbart, führt RNW keine kundenseitigen Datensicherungen durch.

4.3 Der Kunde nutzt die Services nicht rechtsmissbräuchlich; insbesondere unterlässt er die Speicherung oder Verbreitung rechtswidriger Inhalte, die Beeinträchtigung der Sicherheit/Integrität der Services sowie die unbefugte Weitergabe von Zugangsdaten.

4.4 Erbringt der Kunde Mitwirkungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; Mehraufwände und Kosten, die RNW dadurch entstehen, kann RNW nach tatsächlichem Aufwand berechnen. Gesetzliche Rechte von RNW bleiben unberührt.

4.5 Verzögerungen von Leistungen Dritter, derer sich der Kunde bedient (z. B. interne IT-Dienstleister), gelten als Mitwirkungsverzug des Kunden; Fristen verlängern sich entsprechend.

4.6 Der Kunde stellt die in den Produktspezifika genannten Mindest-Systemvoraussetzungen (z. B. Browser-/Betriebssystem-Versionen, API-Schnittstellen) bereit und verwendet für Abnahmen geeignete Testdaten/Testumgebungen.

4.7 Störungen/Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis in Textform über die in den Produktspezifika benannten Support-Kanäle zu melden; dabei sind Priorität, Reproduktionsschritte und Betroffenheit anzugeben.

5  Rechte zur Nutzung; Schutzrechte Dritter; OpenSource-Komponenten

5.1 RNW räumt dem Kunden für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Services und Produkte im vertraglichen Umfang zu nutzen.

5.2 Gesetzliche Rechte zur Dekompilierung zum Zwecke der Interoperabilität bleiben unberührt (§§ 69d, 69e UrhG).

5.3 Für integrierte Drittsoftware gelten vorrangig die Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller/Projekte. RNW weist auf entsprechende Lizenztexte hin; der Kunde wird diese einhalten.

5.4 Der Kunde wird RNW unverzüglich informieren, wenn Dritte Ansprüche wegen Rechtsverletzungen durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte geltend machen.

5.5 Soweit im Einzelfall Werkleistungen geschuldet sind, verbleiben Urheber- und Nutzungsrechte an vorbestehenden Materialien bei RNW. Der Kunde erhält – sofern nicht ausdrücklich exklusive Rechte vereinbart sind – ein einfaches Nutzungsrecht zur internen Nutzung innerhalb seines Unternehmens (einschließlich verbundener Unternehmen i. S. v. § 15 AktG). Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht; gesetzliche Mindestrechte (§§ 69d, 69e UrhG) bleiben unberührt.

5.6 Die Nutzung von Dritt-/Open-Source-Komponenten begründet allein keine Beschaffenheitsgarantie und keinen Rechtsmangel, sofern die Lizenzbedingungen eingehalten werden.

6  Datenschutz; Vertraulichkeit

6.1 Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze. Soweit RNW als Auftragsverarbeiter für den Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO).

6.2 RNW und der Kunde behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden vertraulichen Informationen streng vertraulich. Ausnahmen gelten für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder gesetzlich offengelegt werden müssen.

6.3 Die Vertraulichkeitspflichten gelten während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsende. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten die gesetzlichen Schutzfristen.

6.4 Im Verhältnis Datenschutzrecht/AVV → AGB gehen zwingende Datenschutzvorgaben einschließlich einer zwischen den Parteien abgeschlossenen AV-Vereinbarung (Art. 28 DSGVO) diesen AGB vor.

7  Vergütung; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung/Abtretung

7.1 Die Vergütung richtet sich nach Angebot/Preisblatt und versteht sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

7.2 Rechnungen sind – sofern nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

7.3 RNW kann bei Zahlungsverzug Leistungen zurückbehalten und Vorauszahlung/Sicherheiten verlangen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7.4 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7.5 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis ist dem Kunden nur mit vorheriger Zustimmung von RNW gestattet.

7.6 Bei Dauerschuldverhältnissen ist RNW berechtigt, jährlich die wiederkehrenden Entgelte anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die Kostenbasis für die Leistungserbringung in relevantem Umfang ändert (z. B. insbesondere Personal- und Energiekosten, Dritt-/Cloud-Lizenzen, Rechenzentrums-/Netz-/Storage-Kosten, regulatorische Compliance-Aufwände).

7.7 Erbringt RNW während eines laufenden Dauerschuldverhältnisses zusätzliche, nicht nur unerhebliche Funktionen/Leistungsbestandteile, die über die vereinbarte Basiskonfiguration hinausgehen und dem Kunden objektiv einen Mehrwert bieten, kann RNW die wiederkehrenden Entgelte für den betroffenen Service angemessen anpassen. RNW teilt Anpassungen mit einer Frist von sechs (6) Wochen in Textform mit; der Kunde kann den von der Anpassung betroffenen Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich kündigen. Eine Erhöhung ist auf das zur Kostendeckung erforderliche Maß beschränkt; Senkungen erfolgen bei entsprechender Kostensenkung.

7.8 Die Anpassung wird dem Kunden spätestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt und begründet (Beschreibung der Erweiterungen, betroffene Leistungen, Anpassungslogik, Kostensteigerung). Die Höhe der Anpassung bemisst sich nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Wahrung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Kunde kann wahlweise (i) zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich kündigen, (ii) – sofern technisch verfügbar – auf die vorherige Basiskonfiguration ohne die Erweiterungen zurückwechseln (dann ohne Preisanpassung) oder (iii) die Erweiterungen weiter nutzen; in den Fällen (iii) gilt die Preisanpassung ab dem mitgeteilten Zeitpunkt als vereinbart. Im Übrigen bleibt § 7.7 (kostenbasierte Anpassung) unberührt.

7.9 RNW kann angemessene Mahnkosten als konkreten Schaden geltend machen (z. B. Porto, Auskunftskosten), soweit diese nachweislich entstanden sind.

7.10 RNW ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte (z. B. Factoring-Unternehmen) abzutreten. Die Einräumung von Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrechten des Kunden bleibt unberührt.

8  Mängelrechte bei Werkleistungen; Abnahme

8.1 Soweit Leistungen als Werkleistungen geschuldet sind, erfolgt – sofern vereinbart – eine Abnahme. Der Kunde prüft die Leistung (ggf. anhand bereitgestellter Testdaten/Testfälle) unverzüglich. Die Abnahme darf bei nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.

8.2 Erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Bereitstellung zur Abnahme keine Rüge erheblicher Mängel in Textform oder setzt der Kunde die Leistungsergebnisse produktiv ein, gilt die Abnahme als erfolgt. Dies gilt unbeschadet der Pflicht des Kunden, die Leistung unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.

8.3 RNW erhält zur Mangelbeseitigung mindestens zwei Nachbesserungsversuche innerhalb angemessener Frist, sofern nicht im Einzelfall wegen der Art des Mangels eine sofortige Ersatzvornahme erforderlich ist. Nur unerhebliche Abweichungen begründen keine Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt.

8.4 Vertragliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, ausgenommen Ansprüche nach § 9.1 (z. B. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, ProdHaftG) und arglistig verschwiegene Mängel; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

8.5 Gesetzliche und vertraglich vereinbarte Gewährleistungsrechte bleiben im Übrigen unberührt.

9  Haftung

9.1 RNW haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.4 Soweit nicht abweichend in Produktspezifika/SLAs geregelt, ist die Haftung für einfach fahrlässige Schäden aus und im Zusammenhang mit den Services auf den Betrag der jährlichen Nettovergütung des jeweiligen Vertrags begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Haftung auf die Nettovergütung der letzten 12 Monate vor dem Schadensereignis begrenzt.

9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von RNW.

9.6 Die Begrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden gilt neben der Haftungshöchstgrenze. Eine Kumulierung über die Haftungshöchstgrenze hinaus findet nicht statt; gesetzliche Carve-outs bleiben unberührt.

9.7 Soweit der Kunde die erforderlichen oder in den Produktspezifika genannten Sicherungs-/Systemvorgaben nicht einhält, ist ein Ersatz von Datenwiederherstellungskosten auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung typischerweise angefallen wäre.

10  Höhere Gewalt

10.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückgeht (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Pandemien, Ausfall von Strom-/Netzinfrastruktur, behördliche Anordnungen).

10.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn und Ende des Ereignisses und ergreift angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung. Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.

10.3 Beispiele: Als höhere Gewalt gelten u. a. Mobilmachung, Aufruhr, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, nicht von RNW zu vertretende Störungen von Rechenzentrums-, Leitungs-, oder Cloud-Infrastrukturen sowie globale Liefer-/Transportstörungen. Als höhere Gewalt gelten auch großflächige Cyberangriffe oder Ausfälle von Provider-/Cloud-Infrastruktur, soweit sie außerhalb der Verantwortlichkeit von RNW liegen. RNW informiert den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen, über Art, Dauer und voraussichtliche Auswirkungen.

11  Laufzeit; Kündigung

11.1 Der Vertrag beginnt mit Annahme durch RNW und läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine feste Laufzeit vereinbart ist. Als Annahme gilt ebenfalls der Beginn der Leistungserbringung.

11.2 Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende einer vereinbarten Laufzeit bzw. zum Quartalsende kündigen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

11.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (z. B. schwerwiegende Vertragsverletzung, Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Kündigungen bedürfen der Textform an den jeweils vorgesehenen Kontaktpunkt. Ist kein Kontaktpunkt definiert, so gilt die E-Mail-Adresse info@r-nw.de als Kontaktpunkt.

11.4 Der Kunde benachrichtigt RNW unverzüglich in Textform über die Stellung eines Insolvenzantrags.

11.5 Erklärungen per E-Mail gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des Kunden gesendet wurden und keine permanente Unzustellbarkeitsmeldung eingeht. Der Empfänger trägt das Risiko von Filter-/Firewall-Einstellungen.

11.6 Mitteilungspflicht. Der Kunde hält seine Kontakt- und Rechnungsdaten (insb. E-Mail-Adressen) aktuell und teilt Änderungen unverzüglich in Textform mit.

11.7 Eine Teilkündigung einzelner Module/Services ist nur zulässig, wenn dies im Angebot/den Produktspezifika ausdrücklich vorgesehen ist.

12  Compliance; Kartellrecht; Exportkontrolle

12.1 Die Parteien beachten die anwendbaren kartellrechtlichen Vorgaben. Preis-/Konditionsinformationen unterschiedlicher Kunden sind vertraulich zu behandeln.

12.2 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung export-, sanktions- und produktbezogener Vorschriften bei Nutzung der Services und beim Handel über angebotene Plattformen.

12.3 RNW darf angemessene technische Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung ergreifen und ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung (einschließlich gravierender Sicherheitsrisiken) Zugänge vorläufig zu sperren, soweit und solange dies erforderlich ist. RNW kann nach angemessener Vorankündigung eine Lizenz-/Nutzungsprüfung durchführen (auch durch geeignete Dritte), sofern dies zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist; der Kunde wirkt hierbei in zumutbarem Umfang mit. Kosten einer Prüfung trägt der Kunde, wenn eine nicht vertragsgemäße Nutzung festgestellt wird.

12.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und zur Einhaltung von Sanktions-/Exportkontrollvorgaben einzuhalten und diese Verpflichtung an verbundene Unternehmen und beauftragte Dritte weiterzugeben.

13  Sonstiges

13.1 Änderungen/Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform.

13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist – sofern der Kunde Kaufmann ist – Münster. RNW bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

13.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden sind in Textform abzugeben, soweit nicht strengere Form vorgeschrieben ist.

13.6 Erfüllungsort ist – soweit gesetzlich zulässig und nicht abweichend vereinbart – der Sitz von RNW.

13.7 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen (insb. Angebote, Einzelverträge, Leistungs-/Preisblätter) gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor (§ 305b BGB).

Stand: 26.03.2026